Digitales Mahnverfahren:Eingabe Widerspruch nach §55 NSchG in Schülerdaten

Widerspruch nach § 55 NSchG im Digitalen Mahnverfahren

Problem

Im Digitalen Mahnverfahren werden bei volljährigen Schülerinnen und Schülern (18 bis 21 Jahre) standardmäßig auch die Erziehungsberechtigten informiert.

Hat die Schülerin oder der Schüler jedoch einen Widerspruch nach § 55 NSchG eingelegt, darf dieser Teil des Schreibens nicht ausgegeben werden.

Lösung

Legen Sie in den erweiterten Eigenschaften der Schülerinnen und Schüler ein Ja/Nein-Feld an.

Pfad:

Schülerdialog → Stammdaten → Erweitert → Eigenschaften (Ja/Nein)

Der Feldname muss nicht exakt vorgegeben werden.

Wichtig ist lediglich, dass die Begriffe

  • Widerspruch

  • Erz

im Feldnamen enthalten sind.

Beispiele:

  • Widerspruch Info Erz. Berechtigte

  • Widerspruch Erz

  • Widerspruch Erz. Berechtigte

Beispiel

Die folgende Abbildung zeigt ein korrekt angelegtes Feld:




In diesem Beispiel wurde das Ja/Nein-Feld „Widerspruch Info Erz.Berechtigte“ angelegt und aktiviert.

Funktionsweise

BBS-Verwaltung prüft automatisch:

  • ob die Schülerin bzw. der Schüler zwischen 18 und 21 Jahren alt ist,

  • ob ein entsprechendes Ja/Nein-Feld vorhanden ist, dessen Bezeichnung die Begriffe „Widerspruch“ und „Erz“enthält,

  • und ob dieses Feld aktiviert wurde.

Ist das Feld vorhanden und der Haken gesetzt, wird der Abschnitt zur Information der Erziehungsberechtigten im Mahnschreiben nicht gedruckt.

Ist das Feld nicht gesetzt, wird die Information an die Erziehungsberechtigten wie gewohnt ausgegeben.

Hinweis

Es sind keine Änderungen an den Dokumentenvorlagen oder Programmierungen erforderlich.

Nach dem Anlegen des entsprechenden Ja/Nein-Feldes erfolgt die Auswertung im Digitalen Mahnverfahren automatisch.